Statuten


Vereins-Statuten
(zwecks redaktioneller Vereinfachung, aber ohne jede diskriminierende
Absicht, wird in diesen Statuten die männliche Sprachform verwendet)

Art. 1
Unter dem Namen "pétanque-rheintal" besteht in 9450 Altstätten auf unbestimmte Zeit ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch.

Art. 2
Der Verein unterstützt und fördert das Pétanque-Spiel.
Er unterhält ein Spielfeld und ein Vereinslokal.

Art. 3
Der Verein fördert die Geselligkeit und Kollegialität unter den Mitgliedern und gegenüber interessierten Personen.
Der Verein kann bei Veranstaltungen jeglicher Art mithelfen oder selber solche organisieren.
Die Vereinsmitglieder können bei regionalen, nationalen sowie internationalen Pétanque-Anlässen im Namen des Vereins teilnehmen.

Art. 5
Der Verein besteht aus
- Aktivmitglieder
- Ehrenmitglieder
- Gönner

Art. 6
Jede Person, die sich für Pétanque Rheintal interessiert und die Statuten des Vereins anerkennt,
kann Mitglied werden, indem sie das Beitrittsformular des Vereins unterzeichnet. Die Mitgliederversammlung
beschliesst endgültig über die Aufnahme von Mitgliedern. (Geädert HV 2024)
Ehrenmitglieder ernennt die Vereinsversammlung.
Gönner wird, wer einen Gönnerbeitrag leistet.


Art. 7
Die Vereinsmitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Werden der Mitglieder- oder Gönnerbeitrag nicht mehr geleistet, erlischt die Mitgliedschaft.
Der Verlust der Mitgliedschaft tilgt jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen bzw. auf Leistungen des Vereins.

Art. 8
Über einen Ausschluss entscheidet die Vereinsversammlung auf Antrag.
Das betroffene Mitglied ist anzuhören.

Art. 9
Eine Umwandlung des Vereinszweckes kann keinem Mitglied aufgezwungen werden.

Art. 10
Die Organe des Vereins sind
- die Vereinsversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren

Art. 11
Die Vereinsversammlung ist das oberste entscheidende und überwachende Organ des Vereins.
Die Einberufung erfolgt in der Regel auf den Samstag vor Beginn der Sommerzeit durch den Vorstand.

Art. 12
Stimmberechtigt sind Aktiv- und Ehrenmitglieder.

Art. 13
Beschlüsse und Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, sofern nicht geheime Abstimmung durch die Versammlung beschlossen wird.

Art. 14
Die Beschlüsse der Vereinsversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.

Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.

Art. 15
Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschluss der Vereinsversammlung gleichgestellt.

Art. 16
Anträge zur Vereinsversammlung sind mindestens 14 Tagen vorher schriftlich an den Vorstand zu richten.

Art. 17
Der Vereinsversammlung obliegen:
1. Wahl der Stimmenzähler
2. Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Vereinsversammlung
3. Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
4. Abnahme der Jahresrechnung
5. Kenntnisnahme des Revisorenberichtes und Decharge-Erteilung an den Vorstand
6. Festlegung des Mitgliederbeitrages
7. Festlegung des Jahresprogramms
8. Wahl der Vorstandsmitglieder
9. Wahl der Rechnungsrevisoren
10. Beschlussfassung über Anträge
11. allgemeine Umfrage

Art. 18
Der Vorstand besteht aus Präsident, Aktuar, Kassier, Spielleiter und Platzwart. Sie werden durch die Vereinsversammlung gewählt.
Der Vorstand bestimmt aus seinen Mitgliedern einen Vizepräsidenten.
Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Es besteht keine Amtszeitbeschränkung.
Kein Mitglied kann zur Übernahme eines Amtes verpflichtet werden.

Art. 19
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident und ein Vorstandsmitglied zu zweien.

Art. 20
Der Vorstand ist für die Erledigung aller Geschäfte zuständig, die nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung vorbehalten sind.
Im Rahmen des Vereinszwecks bestimmt er über Ausgaben bis zu 500.00 Franken.
In dringenden Fällen entscheidet der Vorstand über Angelegenheiten, die der Vereinsversammlung vorbehalten wären. Sie müssen nachträglich der Vereinsversammlung vorgelegt werden.

Art. 21
Zur Prüfung der Geschäfts- und Kassaführung des Vorstandes wählt die Vereinsversammlung zwei Rechnungsrevisoren.
Diese haben der Vereinsversammlung jährlich Bericht und Antrag zu unterbreiten.

Art. 22
Aktivmitglieder entrichten jährlich einen Mitgliederbeitrag von maximal 100.00 Franken.
Ehrenmitglieder entrichten keinen Jahresbeitrag.

Art. 23
Der Verein erfüllt die finanziellen Verpflichtungen aus Mitteln des Vereins, Schenkungen, Gönnerbeiträgen, Sammlungen und Zinsen des Vermögens.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet allein das Vereinsvermögen.

Art. 24
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. (Geändert HV 2024)

Art. 25
Die Abänderung der Statuten bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Vereinsversammlung teilnehmenden und stimmberechtigten Mitglieder.

Art. 26
Zur Aufhebung des Vereins bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Vereinsversammlung teilnehmenden und stimmberechtigten Mitglieder.


Art. 27
Nach Vereinsauflösung fällt das verbleibende Vermögen den Mitgliedern des letzten Vereinsjahres zu.
Schenkungen von Sachwerten werden, soweit möglich, den Spendern zurückgegeben.

Art. 28
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 8. Oktober 1999 bzw. 5. April 2003. Sie treten unmittelbar nach Genehmigung in Kraft.





Altstätten, 29. August 2020



pétanque-rheintal








Norbert Städler Christa Hengartner Hampi Gloor Wilfried Kühnis Hansueli Städler
Präsident Aktuarin Kassier Platzwart Spielleiter